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   BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07   

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BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07 (https://dejure.org/2008,1342)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2008 - 1 C 20.07 (https://dejure.org/2008,1342)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 (https://dejure.org/2008,1342)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 55, ... 56; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; Richtlinie 2004/38/EG Art. 13, 16; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der EWG Art. 10, 11; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 7, 14; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - ZP Art. 59
    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen; türkische Staatsangehörige; Scheidung vom Stammberechtigten; Rechtsmissbrauch; Verlust des Aufenthaltsrechts; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 55, 56

  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen des als Familienangehöriger gem. Art. 7 S. 1 Spiegelstr. 2 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) erworbenen Beschäftigungsrechts und Aufenthaltsrechts des Ehegatten eines türkischen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 234; ARB Nr. 1/80 Art. 7
    D (A), Assoziationsberechtigte, Türken, Familienangehörige, Erlöschen, Scheidung, Rechtsmissbrauch, häusliche Gewalt, Vergewaltigung, EuGH, Vorlageverfahren

  • Judicialis

    AufenthG § 55; ; AufenthG § ... 56; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9; ; Richtlinie 2004/38/EG Art. 13; ; Richtlinie 2004/38/EG Art. 16; ; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der EWG Art. 10; ; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der EWG Art. 11; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 7; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - Art. 14; ; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - ZP - Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsprivilegierten türkischen Staatsangehörigen, Verlust der Privilegierung durch Ehescheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EuGH soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1020
  • FamRZ 2008, 1524
  • DVBl 2008, 1066 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    Für die Kinder eines die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 vermittelnden türkischen Arbeitnehmers hat der Gerichtshof entschieden, dass diese ihr aus dem Beschäftigungsanspruch abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie es rechtmäßig erworben haben, auch dann behalten, wenn sie nicht mehr bei dem Stammberechtigten wohnen, sondern ein eigenständiges Leben führen (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 32; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, a.a.O. Rn. 57; vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Rn. 21).

    49 Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Rn. 22, und entsprechend Torun, Rn. 27 und 28).

    Denn das Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, nach einer gewissen Zeit Zugang zu einer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat zu haben, soll gerade ihre Stellung in diesem Staat festigen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, unabhängig zu werden (vgl. Urteil Aydinli, Rn. 23).

    51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Rn. 33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Rn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Rn. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Rn. 37 bis 39, Cetinkaya, Rn. 30, und Aydinli, Rn. 24).

    52 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Rn. 40, Cetinkaya, Rn. 31, und Aydinli, Rn. 25).

    53 Folglich kann der Umstand, dass die Voraussetzung für die Gewährung des fraglichen Rechts, im vorliegenden Fall die während einer gewissen Dauer bestehende Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer, nicht mehr vorliegt, nachdem das Familienmitglied dieses Arbeitnehmers das in Rede stehende Recht erworben hat, dieses Recht nicht in Frage stellen (vgl. Urteil Aydinli, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass die aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Rechtsstellung vom Fortbestehen ihrer Entstehungsvoraussetzungen unabhängig ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C 325/05, Rn. 52; Urteile Aydinli, a.a.O. Rn. 25, Ergat, a.a.O. Rn. 40 und Cetinkaya a.a.O. Rn. 31).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    Für die Kinder eines die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 vermittelnden türkischen Arbeitnehmers hat der Gerichtshof entschieden, dass diese ihr aus dem Beschäftigungsanspruch abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie es rechtmäßig erworben haben, auch dann behalten, wenn sie nicht mehr bei dem Stammberechtigten wohnen, sondern ein eigenständiges Leben führen (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 32; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, a.a.O. Rn. 57; vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Rn. 21).

    So führt der Gerichtshof etwa in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 in der Sache, Derin, Rn. 49 - 53 Folgendes aus:.

    Der Gerichtshof hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass die aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleitete Rechtsstellung vom Fortbestehen ihrer Entstehungsvoraussetzungen unabhängig ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C 325/05, Rn. 52; Urteile Aydinli, a.a.O. Rn. 25, Ergat, a.a.O. Rn. 40 und Cetinkaya a.a.O. Rn. 31).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Rn. 33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Rn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Rn. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Rn. 37 bis 39, Cetinkaya, Rn. 30, und Aydinli, Rn. 24).

    52 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Rn. 40, Cetinkaya, Rn. 31, und Aydinli, Rn. 25).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Rn. 33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Rn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Rn. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Rn. 37 bis 39, Cetinkaya, Rn. 30, und Aydinli, Rn. 24).

    52 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 31 sowie 120 bis 123 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof insoweit bezüglich der in Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen, die wie Herr Derin nach fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben, entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. insbesondere Urteile Ergat, Rn. 40, Cetinkaya, Rn. 31, und Aydinli, Rn. 25).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    49 Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Rn. 22, und entsprechend Torun, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Rn. 33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Rn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Rn. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Rn. 37 bis 39, Cetinkaya, Rn. 30, und Aydinli, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der missbräuchlichen Berufung auf eine durch Ehe vermittelte Rechtsstellung, insbesondere auch durch Schließung einer Scheinehe, befasst (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Akrich C-109/01, Slg. 2003, I-9607, vom 7. Juli 1992, Singh C-370/90, Slg. 1992, I-4265, vom 17. April 1997, Kadiman C-351/95, Slg. 1997, I-2133 und vom 5. Juni 1997, Kol C-285/95, Slg. 1997, I-3069).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    51 Darüber hinaus verlangt zwar Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 grundsätzlich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers mit diesem während des Zeitraums von drei Jahren, in dem der Betroffene selbst nicht die Voraussetzungen für einen Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft führt (vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Rn. 33, 37, 40, 41 und 44, vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 36 und 37, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Rn. 28 und 29, sowie Cetinkaya, Rn. 30), doch sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers auch noch nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums von Voraussetzungen abhängig zu machen; das gilt erst recht für einen türkischen Migranten, der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt (vgl. Urteile Ergat, Rn. 37 bis 39, Cetinkaya, Rn. 30, und Aydinli, Rn. 24).

    Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Eyüt (Urteil vom 22. Juni 2000, C-65/98, Slg. 2000, I-4747) Zeiten des außerehelichen Zusammenlebens zunächst verheirateter, dann aber geschiedener Eheleute, die anschließend erneut die Ehe geschlossen haben, bei der Berechnung des für das Entstehen eines Anspruchs nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 maßgeblichen Zeitraums berücksichtigt.

  • BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - (BVerwGE 124, 217 ) näher ausgeführt, dass die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige anwendbar sind, weil die gerichtlichen Rechtsmittel gegen Ausweisungen nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung "nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen" und keine Zweckmäßigkeitsprüfung eröffnen, wie sie der Gerichtshof verlangt.
  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Drittstaatsangehörige Ehepartner eines Gemeinschaftsangehörigen konnten nach Scheidung vom Stammberechtigten aus Art. 10 oder 11 der damals maßgeblichen Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der EWG vom 15. Oktober 1968 (ABl L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2) kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, C-291/05, Eind, Rn. 23 = NVwZ 2008, 402; Urteil vom 30. März 2006, C-10/05, Mattern, Slg. 2006, I-3145, Rn. 25).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07
    Für die Kinder eines die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 vermittelnden türkischen Arbeitnehmers hat der Gerichtshof entschieden, dass diese ihr aus dem Beschäftigungsanspruch abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie es rechtmäßig erworben haben, auch dann behalten, wenn sie nicht mehr bei dem Stammberechtigten wohnen, sondern ein eigenständiges Leben führen (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 32; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, a.a.O. Rn. 57; vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Rn. 21).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 23.09.2003 - C-109/01

    EIN MIT EINEM BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION VERHEIRATETER DRITTSTAATSANGEHÖRIGER

  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und Beschluss vom 24. April 2008 - BVerwG 1 C 20.07 - NVwZ 2008, 1020 Rn. 20).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Eine derartige Annahme ließe sich schwerlich in das dem Assoziationsabkommen immanente Konzept einer durch den Assoziationsrat gesteuerten schrittweisen Entwicklung der Assoziation einpassen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93, Bozkurt - Slg. 1995, I-1475 ); sie würde beim Ausweisungsschutz vielmehr zu einer automatischen Rechtsangleichung führen, die allein von den ohne Beteiligung des Assoziationsrates erlassenen Regelungen der Europäischen Union abhinge (vgl. auch Beschluss vom 24. April 2008 - BVerwG 1 C 20.07 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 51 Rn. 26).
  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10

    Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Einzelfall festzustellen, obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, NVwZ 2008, 1020), auch der Europäische Gerichtshof geht in der vorgenannten Entscheidung vom 22. Dezember 2010 davon aus, dass die nationalen Gerichte über den Rechtsmissbrauch zu entscheiden haben.

    Denn jedenfalls in dem insoweit maßgeblichen Einzelfall (vgl. dazu BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, a.a.O.) der Klägerin sind im Ergebnis das Verschweigen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie das Unterbleiben der Ummeldung in vergleichbarer Weise zu missbilligen, wie das Erwirken der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben, so dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Geltendmachung des durch die Eheschließung erlangten Aufenthaltsrechts und damit der Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung als rechtsmissbräuchlich erweist.

    Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010 (- C-303/08 - Bozkurt , a.a.O.) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 (- 1 C 20.07 -, a.a.O.), in dem der Gerichtshof u.a. ausgeführt hat, dass darin, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine Rechte nach dem ARB 1/80, die er in der Vergangenheit ordnungsgemäß erworben habe, voll ausschöpfe, für sich allein kein Rechtsmissbrauch gesehen werden könne.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 3 B 22.10

    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Nachzug der Eltern; Kindernachzug;

    Zwar kann auch eine auf Gemeinschaftsrecht, hier Art. 10 Abs. 3 a) der Familienzusammenführungsrichtlinie, beruhende Rechtsposition versagt werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, juris Rn. 35 f).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

    vgl. EuGH, Rs. Derin, a.a.O., Rn. 54; Rs. M. Bozkurt , a.a.O., Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, NVwZ 2009, 1162, Rn. 24, und vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, InfAuslR 2007, 431, Rn. 15, sowie Beschluss vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, ZAR 2008, 358, Rn. 20.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11

    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Somalia; Nachzug der Mutter;

    Zwar kann auch eine auf Gemeinschaftsrecht, hier Art. 10 Abs. 3 a) der Familienzusammenführungsrichtlinie, beruhende Rechtsposition versagt werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 2008 - 1 C 20.07 -, juris Rn. 35 f).
  • VG Düsseldorf, 08.05.2014 - 8 K 6105/12

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts bei mehrjährigem Aufenthalt im Ausland

    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter der beiden genannten Verlustgründe auszugehen (Urteil vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und Beschluss vom 24. April 2008 - BVerwG 1 C 20.07 - NVwZ 2008, 1020 Rn. 20)." vgl. BVerwG - 1 C 6/08 -, zitiert nach juris, Rn. 24.
  • VG München, 12.02.2020 - M 5 E 19.51331

    Erfolgloses Aufnahmeersuchen Griechenlands zur Herstellung der Familieneinheit

    Sowohl nach nationalen Vorschriften aber auch europarechtlich ist anerkannt, dass eine Rechtsposition versagt werden kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.4.2008 - 1 C 20.07 - juris Rn. 35; OVG BbG, B.v. 5.7.2012 - OVG 3 B 40.11 - juris Rn. 23).
  • VG Hamburg, 29.10.2010 - 7 K 714/08

    Ausweisung eines Türken wegen besonders schwerwiegender Straftaten

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2008, NVwZ 2008, 1020) hebt den Unterschied von Erwerb und Innehaben des Rechts hervor, wenn es ausführt, dass "sich mit dem Erwerb eines eigenständigen Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts nach drei- oder fünfjährigem Zusammenleben der zunächst nur auf den Stammberechtigten bezogene Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung in ein eigenständiges Beschäftigungs- und Aufenthaltsinteresse des Ehepartners wandel[n]" könnte.
  • VG München, 08.04.2020 - M 5 E 19.51331

    Berufung auf die Vorschriften der Dublin III-VO zur Familienzusammenführung bei

    Sowohl nach nationalen Vorschriften aber auch europarechtlich ist anerkannt, dass eine Rechtsposition versagt werden kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben wurde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.4.2008 - 1 C 20.07 - juris Rn. 35; OVG BbG, B.v. 5.7.2012 - OVG 3 B 40.11 - juris Rn. 23).
  • VG Cottbus, 26.02.2014 - 3 L 303/13

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

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